= Das Entscheidende ist doch der Umgang mit den Schuldnern, also mit den dahinter
stehenden Menschen !!!
= Diese müssen natürlich verstehen und begreifen(können),was da schief gelaufen ist -
und natürlich auch einsehen,was sie selbst möglicherweise falsch gemacht haben !!!
= Damit überhaupt eine möglichst unproblematische Lösung um die zu begleichenden
Schulden möglich werden kann !!!
= Nach meiner Erfahrung werden GerichtsvollzieherInnen nicht immer rechtmäßig
beauftragt - sondern im Gegenteil,nach meinem Kenntnisstand immer öfter
missbräuchlich besonders von Dienstlkeistungsunternehmen angeheuert.
= Leider habe ich überwiegend die Erfahrung gemacht - ich wehrte mich in der
Vergangenheit immer öfter gegen betrügerische unrechtmäßige Geldfordferungen -
das GerichtsvollzieherInnen zu sehr darauf fixiert sind,Fälle abzuarbeiten und kaum
in der Lage sind,berechtigte Widersprüche von Schuldnern,also von den dahinter
stehenden Menschen überhaupt ernsthaft zur Kenntnis zu nehmen.
= Auch diese offenkundig zu sehr mittelalterliche niedersächsische Finanzdirektion
(grauselig klingende Bezeichnung für einen demokratischen Rechtstaat) fackelt
nicht lange,beinah irgendwelche Order auszugeben.
= So zum Beispiel infolge des oft in den Blogs angeführten Vodafone-Verfahrens,
wegen der dafür normalerweise zu entrichtenden Gerichtsgebühren(75,00 Euro ?).
Doch hatte ich auch dazu einen Widerspruch an diese Finanzdirektion und
gleichzeitig dazu eine Strafanzeige dorthin übermittelt :
= Reaktionen : Fehlanzeige
= Ganz im Gegenteil :
Missbräuchlich hat diese immer offenkundiger mittelalterliche Finanzdirektion die
GerichtsvollzieherInnen beauftragt,mich per Haftbefehl zur Eidesstattlichen
Versicherung zu nötigen.
= Ticken die noch richtig ???
= Das ist Autokratie bis Diktatur - aber ganz sicher nicht demokratischer Rechtstaat !!!
= Es muss also unzweifelhaft nicht nur zu den Aufgaben beauftragter Gerichte bzw.
GerichtsvollzieherInnen gehören - eben die angemessene Vorgehensweise - nämlich
genau vorher festzustellen !!!
= Mindestens 10 mal wollten Dienstleistungsunternehmen über ziemlich skrupellose
Anwalts- und Inkassobüros von mir betrügerisch unrechtmäßig Geld eingetrieben haben.
= Weil leider immer weniger anzuzweifeln ist,dass Gerichte und Gerichtsvollzieher-
Innen sich immer öfter als Erfüllungsgehilfen missbrauchen lassen.
= Es muss also nach Eingang solcher Aufträge sehr gründlich die angemessene
Vorgehensweise ergründet werden !!!
= Das Amtsgericht Northeim nebst GerichtsvollzieherInnen sind jetzt ziemlich
geschockt - und schaffen es immer noch nicht,ihr Augenmerk auch mehr auf die
Auftraggeber von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu richten.
= Leider hat dazu nicht nur die Staatsanwaltschaft Göttingen,die eigenen dazu nur
ungenügend vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Abwiegelung zu
übergehen gesucht.
= Natürlich stellt doch für GerichtsvollzieherInnen der möglichst professionelle Umgang
mit den Schuldnern, also mit den dahinter stehenden Menschen einen nicht unwesentlichen
Ausbildungsinhalt dar :
Aber wo ist dieser zu finden ???
Schließlich muss kaum anzweifelbar festgestellt werden,dass die insgesamt 2 Jahre
dauernde Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin,zum Gerichtsvollzieher,ohnehin kaum
zeitlichen Raum für das Vermitteln zureichender praktischer Umgangformen mit den
Schuldnern, also mit den dahinter stehenden Menschen gewährleisten kann.
= Auch Verdi hat das leider noch nicht erkannt.
Eckpunktepapier zu den Reformuberlegungen aus der ver.di-Sicht.pdf
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ver.di-Bundesverwaltung - Fachbereich Bund und Länder
Bundesfachgruppe Justiz, Arbeitskreis Gerichtsvollzieher/innen
Bearbeiterin Barbara Wederhake, Eckpunktepapier:
Reformbedarf und Reformüberlegungen zum Gerichtsvollzieherwesen aus ver.di-Sicht
Die in ver.di auf Bundesebene organisierten Gerichtsvollzieher/innen wollen ihre berufliche Zukunft mitgestalten und einen Beitrag zur gegenwärtigen Reformdiskussion leisten.
Kaum ist der Ruf nach Privatisierung der staatlich zu verantwortenden Gerichtsvollzieheraufgaben verklungen [►siehe ver.di-Info Nr. 1-2011 Gerichtsvollzieher/innen gegen Privatisierung], geht es nun um unterschiedliche Maßnahmebündel zur Steigerung der Effizienz staatlichen Handelns jenseits der Verfassungshürde. Teilweise werden die einzelnen Maßnahmen in den Ländern in Abhängigkeit zur Haushaltslage unterschiedlich diskutiert oder politisch unterschiedlich akzentuiert.
Die Kolleginnen und Kollegen des Bundesarbeitskreises Gerichtsvollzieher/innen sehen gegenwärtig keinen Anlass für einen grundlegenden Reformbedarf im Gerichtsvollzieherwesen. Motivierte Gerichtsvollzieher/innen und ein zügiges, effizientes Zwangsvollstreckungsverfahren lassen sich durch weniger einschneidende Reformschritte besser erreichen. Die heutigen Strukturen des Gerichtsvollzieherwesens haben sich im Großen und Ganzen durchaus bewährt. Für Verbesserung im System reicht es, die genügend vorhandenen Effizienzreserven im System auszuschöpfen.
Nachfolgende Eckpunkte beschreiben - ungeachtet der näheren Ausgestaltung durch Landesrecht - die Position von ver.di:
Laufbahnrecht und Besoldung
ver.di befürwortet eine besondere Fachlaufbahn für Gerichtsvollzieher/innen im mittleren Justizdienst. Die Eingangsbesoldung soll sich mindestens nach Besoldungsgruppe A 8 richten. Nach 2 Berufsjahren muss die Höherstufung (Beförderung) möglich sein. Ein Aufstieg bis in die Besoldungsgruppe A 11 ist zu ermöglichen.
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Begründung:
Angesichts der erheblich gestiegenen Verantwortung und Praxisanforderungen, z.B. durch Umgang mit zunehmend zahlungsunwilligen bzw. zahlungsunfähigen Schuldnern und der dadurch nur mit erheblichem Mehraufwand zu erzielenden Vollstreckungserfolge, halten wir die Sonderlaufbahn bis zur A 11 für mehr als gerechtfertigt. Die Aussicht auf Höherstufung und bessere Bezahlung steigern maßgeblich Motivation und Leistungsbereitschaft.
Neuausrichtung der Gerichtsvollzieherausbildung
ver.di spricht sich für die Beibehaltung der internen, praxisorientierten Zusatzausbildung zum Gerichtsvollzieher/innen im mittleren Justizdienst aus. Die Ausbildung soll mindestens 24 Monate umfassen und unbedingt bundeseinheitlich ausgestaltet werden. Eine externe, praxisferne Fachhochschulausbildung lehnt ver.di ab. Quereinsteiger/innen, d.h. justizfremde Bewerber/innen können zugelassen werden, wenn der Bedarf nicht aus den eigenen Reihen gedeckt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass sie vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können.
Begründung:
Die Fachhochschulausbildung wird abgelehnt, weil tendenziell damit die mittlere Beamtenlaufbahn unattraktiv wird. Letztlich wird damit der Boden für eine Deregulierung des Gerichtsvollzieherwesens bereitet. Folge wären die Aufweichung des Berufsbildes, realtive Praxisferne, unnötige Wettbewerbsverzerrungen ohne Effizienzsteigerungen, Ausgliederung von Gerichtsvollzieheraufgaben und Vormarsch von Anwalts-/Inkassobüros im Zwangsvoll-streckungsrecht etc.). Eine solche Entwicklung wollen wir nicht. Außerdem bietet die interne Gerichtsvollzieherausbildung auch für Justizfachangestellte und Beamte/innen des mittleren Dienstes eine Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung und des Praxisaufstiegs, wodurch die Attraktivität des mittleren Dienstes und das hohe Qualitätsniveau gehalten werden.
Bundeseinheitliche Ausbildungsstandards, für die ver.di sich ausspricht, verhindern, dass sich das Länderrecht nicht weiter auseinander entwickelt, die bundesweite Mobilität der Kolleginnen und Kollegen nicht behindert und der fragwürdige „Länderwettbewerb um die Besten“ nicht zu Lasten der ärmeren Länder noch befördert wird.
Fortbildung
Bei Gesetzesänderungen, wie das zum 1.1.2013 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, welche sich erheblich auf die Arbeit der Gerichtsvollzieher/innen auswirken, müssen ausreichende und rechtzeitige Fortbildungen zur Qualifizierungsanpassung der Gerichtsvollzieher/innen angeboten werden.
Begründung:
Zur Verhinderung von Reibungsverlusten und zur Gewährleistung einer effizienten Zwangsvollstreckung sind zumindest bei weitreichenden Gesetzesvorhaben Fortbildungsangebote unerläßlich. Diese steigern auch erheblich die Leistungsbereitschaft und Motivation der Kolleginnen und Kollegen und verhelfen zu mehr Rechtssicherheit in der Anwendungspraxis. Im Übrigen ist der Staat in diesen Fällen zu Fortbildungsangeboten schon aufgrund des Fürsorgegedankens verpflichtet.
Übertragung weiterer Aufgaben auf die Gerichtsvollzieher/innen
Mehrheitlich befürworten wir die Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher/innen wegen der unmittelbaren Sachnähe zum Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Einzug nach gütlicher Einigung über unbezahlte, angemahnte Forderungen vor Einleitung des Mahn- und Klageverfahrens durch den Gerichtsvollzieher bietet erhebliche Effizienzreserven, insbesondere im Handwerkerbereich. Eine Übertragung weiterer Aufgaben wird derzeit für politisch nicht sinnvoll erachtet (z.B. Übernahme von Pfändungen in Rechte durch die Forderungspfändung, Treuhänder in Insolvenzverfahren).
Begründung:
Mit der Forderungspfändung (von Arbeitseinkommen) übernehmen Gerichtsvollzieher/innen einen Beitrag zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen und Entlastung der Justiz. Sie sorgen mit ihrer Kompetenz und Sachnähe dafür, dass Zahlungsleistungen in der gesetzlich zulässigen Form erledigt werden. Auf diese Weise wird auch angesichts des ab 1.1.2013 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung dem Wegfall von Aufgaben im Außendienst entgegengewirkt, wenn viele Aufgaben (z.B. Vermögensauskünfte) künftig kostensparender vom Schreibtisch aus erledigt werden können. Das neue Gesetz soll gerade außer- und vorgerichtliche Möglichkeiten der Sachaufklärung fördern. Forderungspfändungen werden folglich häufiger durchgeführt werden und Gerichtsvollzieher/innen veranlassen, vermehrt die bisherige Möglichkeit der Pfändung nach § 845 ZPO zu ergreifen. Gerade hier zeigt sich, dass eine Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher/innen den Gläuigern sehr entgegenkäme, weil sie keinen erneuten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zustädnigen Gericht mehr stellen müssten. Für die Gerichtsvollzieher/innen ergäbe sich keine Mehrbealstung, weil die ohnehin anfallende Pfändung lediglich durch die Forderungspfändung ersetzt würde.
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Zugang zu Justizdaten und Intranet
ver.di fordert, dass Gerichtsvollzieher/innen spätestens ab 1.1.2013 Zugriff auf alle benötigten Justizdaten haben. Ihnen muss im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung der uneingeschränkte Zugang zum Justiz-Intranet eröffnet werden.
Begründung:
Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung erlangt die außer- und vorgerichtliche Sachaufklärung größere praktische Bedeutung. Um diese Aufgabe sachgerecht erledigen zu können, brauchen die Gerichtsvollzieher/innen künftig mehr denn je den uneingeschränkten Zugriff auf die auch anderen Justizberufen zugänglichen internen Justizdaten.
Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung
Anstelle der bisher in den Ländern in unterschiedlichen Normwerken geregelten Vollstreckungsvergütung und Bürokostenentschädigung soll nach dem Vorbild Baden-Württembergs eine einheitliche Vergütung eingeführt werden. Der beim Gerichtsvollzieher verbleibende Gebührenanteil wird so festgelegt, dass das bisherige Einkommensniveau erhalten bleibt, aber zusätzliche Leistungsanreize gesetzt werden. Der Gebürenanteil soll jedoch einheitlich mit 10 Prozent v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe ruhegehaltsfähig sein.
Begründung:
ver.di befürwortet auch für andere Länder das einheitliche Vergütungsmodell, das Baden-Württemberg mit der neuen Gerichtsvollzieher-Vergütungsordnung am 1.1.2011 eingeführt hat. Die Ruhegehaltsfähigkeit des verbleibenden Gebührenanteils ist dabei ein wichtiger Leistungsanreiz, wenn im aktiven Dienst erbrachte Leistungen im Alter auch in den Versorgungsbezügen ihren Niederschlag finden.
Wegegeld
Die im Ländergesetzentwurf zur Stärkung des Erfolgbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht (siehe BT-Drs. 17/5313) vorgesehene Wegegeldentschädigung muss dringend noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nachgebessert werden. ver.di hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine konkrete Erhöhungsforderung entwickelt, die nach wie vor aktuell ist:
Erhöhung der 1. Wegegeldstufe bis 10 km auf 5 Euro, entsprechende Anhebung der Entschädigung in den weiteren Stufen sowie Einführung einer neuen Stufe für Entfernungen von über 40 km. Im Einzelnen:
5
0 – 10 km 5,00 Euro
10 – 20 km 7,50 Euro
20 – 30 km 10,00 Euro
30 – 40 km 12,50 Euro
mehr als 40 km 15,00 Euro
Begründung:
Seit Regelung des Wegegeldes im Gerichtsvollzieherkostengesetz des Bundes sind die Grundkosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges und die Kraftstoffpreise massiv gestiegen. Gemäß Berechnungen des Statistischen Bundesamtes betrug der Kraftstoffpreis schon 2009 durchschnittlich 1,44 Euro, was eine 100 % Erhöhung gegenüber dem Jahr 2000 bedeutet. Seit der weltweiten Finanzkrise sind die Benzinkosten bekanntlich nochmals sprunghaft angestiegen. ver.di erwartet eine spürbare Erhöhung des Wegegeldes für zurückgelegte Wegstrecken je Auftrag über die im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vorgesehene Höhe hinaus. Die Erhöhung des Wegegeldes ist umso dringlicher, als ab 1.1.2013 sich die Vorhaltekosten für einen PKW fast zwangsläufig erhöhen werden, wenn Gerichtsvollzieher/innen künftig weniger im Außendienst, sondern am Schreibtisch tätig sein werden.
Bezirksgrenzen
Die Freigabe und Aufweichung der festen Gerichtsvollzieherbezirke im Amtsgerichtsbezirk lehnt ver.di grundsätzlich ab. Auch die Bildung von Gerichtsvollzieher-Bürogemeinschaften wird skeptisch beurteilt, weil damit nach unserer Auffassung ebenfalls vorrangig das Ziel verfolgt wird, die Bezirksgrenzen aufzuweichen.
Begründung:
Die Freigabe und Aufweichung der festen Gerichtsvollzieherbezirke wird zwar in den Ländern aktuell nicht vorangetrieben, als politische Forderung ist sie aber nicht vom Tisch. Beispielsweise ist in dem vom Justizministerium Baden-Württembergs erarbeiteten Entwurf zur Umgestaltung der Gerichtsvollzieherordnung (Stand: Juli 2010) ebenfalls die Aufweichung der Bezirke und Bildung von Gerichtsvollzieher-Bürogemeinschaften vorgesehen. Vielmehr soll die Vollstreckung grundsätzlich in einer Hand verbleiben. Diese wird nicht dadurch effektiver, dass Gerichtsvollzieher/innen untereinander in Wettbewerb treten. Die Schuldnerstruktur und die Zahlungsmoral bleibt diegleiche. Außerdem gilt es auch die Schuldner vor ruinösen Vollstreckungsversuchen zu schützen.
Berlin, März 2011
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch